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   BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18   

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https://dejure.org/2020,6785
BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18 (https://dejure.org/2020,6785)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2020 - EnVR 26/18 (https://dejure.org/2020,6785)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2020 - EnVR 26/18 (https://dejure.org/2020,6785)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 7 Abs. 5 Nr. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG, § 7 Abs. 5 GasNEV, § 7 Abs. 5 StromNEV, Art. 19 Abs. 4 GG, Richtlinie 2009/72/EG, § 90 Satz 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsnetzen und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur

  • rewis.io

    Elektrizitätsversorgungsnetze: Bestimmung des Eigenkapitalzinssatzes durch Regulierungsbehörde - Eigenkapitalzinssatz III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EnWG § 21 Abs. 2 ; StromNEV § 7 Abs. 5 Nr. 1
    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsnetzen und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur

  • datenbank.nwb.de

    Elektrizitätsversorgungsnetze: Bestimmung des Eigenkapitalzinssatzes durch Regulierungsbehörde - Eigenkapitalzinssatz III

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1265
  • WM 2020
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18
    Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 und EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II).

    Der Senat hat bereits in zwei anderen Verfahren entschieden, dass die angefochtenen Festlegungen der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431; EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II).

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 52/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18
    Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 und EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II).

    Der Senat hat bereits in zwei anderen Verfahren entschieden, dass die angefochtenen Festlegungen der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431; EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II).

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18
    Dies hat zur Folge, dass es in der Regel nicht nur einen einzigen Zinssatz gibt, der den Vorgaben von § 7 Abs. 5 StromNEV entspricht (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, N&R 2015, 165 Rn. 18 - Thyssengas GmbH).
  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV

    Vielmehr geht es darum, den Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen Weise von dem Spielraum abzugrenzen, der der Regulierungsbehörde bei der Festlegung des Produktivitätsfaktors zusteht (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 32 und Rn. 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20, juris Rn. 2).

    Vielmehr geht es darum, den Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen Weise von dem Spielraum abzugrenzen, der der Regulierungsbehörde bei der Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 32 - Eigenkapitalzinssatz III).

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

    Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und der regulatorischen Aufgaben im Besonderen und ist deshalb sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18 , ZNER 2020, 234 Rn. 33, 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III mwN; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 ua, juris).

    Sie greift vielmehr auf die für die Eingriffsverwaltung anerkannten Grundsätze zurück und verkennt dabei, dass die vom Senat entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Maßstäbe (BGH, ZNER 2020, 234 Rn. 37 f. - Eigenkapitalzinssatz III; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 ua, juris) sich aus der unionsrechtlich gebotenen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Stellung der Regulierungsbehörde und dem Umstand ableiten, dass sich die komplexen Ziele der Netzentgeltregulierung nicht im Voraus durch abstrakte normative Vorgaben erreichen lassen.

    Die Betroffene berücksichtigt nicht ausreichend, dass die gegenläufigen Interessen des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Festlegungsverfahrens und seiner gerichtlichen Überprüfung und der an diesem Verfahren beteiligten weiteren Netzbetreiber am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter Berücksichtigung der von der Regulierungsbehörde im Interesse der Allgemeinheit ( § 1 EnWG ) zu erfüllenden regulatorischen Aufgaben in Einklang zu bringen sind (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; ZNER 2020, 234 Rn. 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 , RdE 2014, 276 Rn. 89 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

    Andernfalls läge die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten, so dass diese die Regulierungsentscheidungen nicht (nur) überprüfen, sondern vielmehr selbst treffen würden und der Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörden ausgehöhlt würde (vgl. zu Vorstehendem nur BGH, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 41 aaO; zur Bestimmung von Qualitätselementen Beschlüsse v. 22.07.2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 ff. Rn. 13 "Stromnetz Berlin GmbH" und EnVR 58/12 Rn. 13, juris; zum Eigenkapitalzinssatz Beschlüsse v. 9.07.2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 ff. Rn. 43 "Eigenkapitalzinssatz II"; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 ff. Rn. 26 "Eigenkapitalzinssatz III"; zum sog. XGen Beschluss v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 19, BGHZ 228, 286 ff. "Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor"; v. 26.10.2021 - EnVR 17/20 Rn. 16 aaO).

    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder deren Anwendung getroffene Auswahlentscheidung ist daher allein dann zu beanstanden, wenn der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 39 aaO; v. 27.01.2015 - EnVR 39/13 Rn. 26, EnWZ 2015, 273 ff. "Thyssengas GmbH"; v. 9.07.2019 - EnVR 52/18 Rn. 37; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18 Rn. 33; v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 28, jeweils aaO).

    Die Regulierungsbehörde hat gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt (BGH, Beschlüsse v. 3.03.2020 - EnVR 26/18; v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, jeweils aaO).

    Er ist sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vereinbar (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 40 f.; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18; v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, jeweils aaO).

    Auch ohne genaue Kenntnis der kompletten Datengrundlage lässt sich beurteilen, ob der von der Bundesnetzagentur gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, den Effizienzwert des einzelnen Unternehmens zu ermitteln oder ob ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ihrer Vorgehensweise so deutlich überlegen ist, dass die Entscheidung als nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 28; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 39, jeweils aaO).

    Wie bereits ausgeführt, gibt es bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode, weshalb die Validität der Datengrundlagen zu den Umständen gehört, die die Regulierungsbehörde zu prüfen, zu bewerten und zu anderen Gesichtspunkten wie der Datenverfügbarkeit, dem erforderlichen Ermittlungsaufwand sowie gegebenenfalls rechtlichen Vorgaben etwa zur Fehlertoleranz in Beziehung zu setzen hat (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 19; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18 Rn. 33, jeweils aaO).

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

    Die Regulierungsbehörde hat vielmehr gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt (vgl. zur Ermittlung der Marktrisikoprämie bei der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes: BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33- Eigenkapitalzinssatz III).

    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, ZNER 2020, 234 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III mwN).

    Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und der regulatorischen Aufgaben im Besonderen und ist deshalb sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (vgl. BGH, ZNER 2020, 234 Rn. 36 - Eigenkapitalzinssatz III).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Andernfalls läge die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten, so dass diese die Regulierungsentscheidungen nicht (nur) überprüfen, sondern vielmehr selbst treffen würden und der Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörden ausgehöhlt würde (vgl. zu Vorstehendem nur BGH, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 41 aaO; zur Bestimmung von Qualitätselementen Beschlüsse v. 22.07.2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 ff. Rn. 13 "Stromnetz Berlin GmbH" und EnVR 58/12 Rn. 13, juris; zum Eigenkapitalzinssatz Beschlüsse v. 9.07.2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 ff. Rn. 43 "Eigenkapitalzinssatz II"; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 ff. Rn. 26 "Eigenkapitalzinssatz III"; zum sog. XGen Beschluss v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 19, BGHZ 228, 286 ff. "Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor"; v. 26.10.2021 - EnVR 17/20 Rn. 16 aaO).

    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder deren Anwendung getroffene Auswahlentscheidung ist daher allein dann zu beanstanden, wenn der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 39 aaO; v. 27.01.2015 - EnVR 39/13 Rn. 26, EnWZ 2015, 273 ff. "Thyssengas GmbH"; v. 9.07.2019 - EnVR 52/18 Rn. 37; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18 Rn. 33; v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 28, jeweils aaO).

    Die Regulierungsbehörde hat gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt (BGH, Beschlüsse v. 3.03.2020 - EnVR 26/18; v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, jeweils aaO).

    Er ist sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vereinbar (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 40 f.; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18; v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, jeweils aaO).

    Auch ohne genaue Kenntnis der kompletten Datengrundlage lässt sich beurteilen, ob der von der Bundesnetzagentur gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, den Effizienzwert des einzelnen Unternehmens zu ermitteln oder ob ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ihrer Vorgehensweise so deutlich überlegen ist, dass die Entscheidung als nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 28; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 39, jeweils aaO).

    Wie bereits ausgeführt, gibt es bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode, weshalb die Validität der Datengrundlagen zu den Umständen gehört, die die Regulierungsbehörde zu prüfen, zu bewerten und zu anderen Gesichtspunkten wie der Datenverfügbarkeit, dem erforderlichen Ermittlungsaufwand sowie gegebenenfalls rechtlichen Vorgaben etwa zur Fehlertoleranz in Beziehung zu setzen hat (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 19; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18 Rn. 33, jeweils aaO).

  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 36/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Vielmehr geht es darum, den Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen Weise von dem Spielraum abzugrenzen, der der Regulierungsbehörde bei der Festlegung des Produktivitätsfaktors zusteht (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 32 und Rn. 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20, juris Rn. 2).

    Vielmehr geht es darum, den Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen Weise von dem Spielraum abzugrenzen, der der Regulierungsbehörde bei der Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 32 - Eigenkapitalzinssatz III).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 2/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Andernfalls läge die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten, so dass diese die Regulierungsentscheidungen nicht (nur) überprüfen, sondern vielmehr selbst treffen würden und der Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörden ausgehöhlt würde (vgl. zu Vorstehendem nur BGH, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 41 aaO; zur Bestimmung von Qualitätselementen Beschlüsse v. 22.07.2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 ff. Rn. 13 "Stromnetz Berlin GmbH" und EnVR 58/12 Rn. 13, juris; zum Eigenkapitalzinssatz Beschlüsse v. 9.07.2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 ff. Rn. 43 "Eigenkapitalzinssatz II"; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 ff. Rn. 26 "Eigenkapitalzinssatz III"; zum sog. XGen Beschluss v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 19, BGHZ 228, 286 ff. "Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor"; v. 26.10.2021 - EnVR 17/20 Rn. 16 aaO).

    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder deren Anwendung getroffene Auswahlentscheidung ist daher allein dann zu beanstanden, wenn der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 39 aaO; v. 27.01.2015 - EnVR 39/13 Rn. 26, EnWZ 2015, 273 ff. "Thyssengas GmbH"; v. 9.07.2019 - EnVR 52/18 Rn. 37; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18 Rn. 33; v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 28, jeweils aaO).

    Die Regulierungsbehörde hat gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt (BGH, Beschlüsse v. 3.03.2020 - EnVR 26/18; v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, jeweils aaO).

    Er ist sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vereinbar (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 40 f.; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18; v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, jeweils aaO).

    Auch ohne genaue Kenntnis der kompletten Datengrundlage lässt sich beurteilen, ob der von der Bundesnetzagentur gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, den Effizienzwert des einzelnen Unternehmens zu ermitteln oder ob ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ihrer Vorgehensweise so deutlich überlegen ist, dass die Entscheidung als nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 28; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 39, jeweils aaO).

    Wie bereits ausgeführt, gibt es bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode, weshalb die Validität der Datengrundlagen zu den Umständen gehört, die die Regulierungsbehörde zu prüfen, zu bewerten und zu anderen Gesichtspunkten wie der Datenverfügbarkeit, dem erforderlichen Ermittlungsaufwand sowie gegebenenfalls rechtlichen Vorgaben etwa zur Fehlertoleranz in Beziehung zu setzen hat (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26.01.2021 - EnVR 7/20 Rn. 19; v. 3.03.2020 - EnVR 26/18 Rn. 33, jeweils aaO).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (so auch bereits BGH, Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Die Besonderheiten, die sich für die gerichtliche Kontrolle der zahlreichen in diesem Kontext von der Bundesnetzagentur zu treffenden wertenden Auswahlentscheidungen ergeben, hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen zum "Eigenkapitalzinssatz III" (u.a. Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33) gewürdigt.

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (so auch bereits BGH, Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Die Besonderheiten, die sich für die gerichtliche Kontrolle der zahlreichen in diesem Kontext von der Bundesnetzagentur zu treffenden wertenden Auswahlentscheidungen ergeben, hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen zum "Eigenkapitalzinssatz III" (u.a. Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33) gewürdigt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (u.a. Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 4 ff. - Eigenkapitalzinssatz III) betreffend die Festlegungen zu den Eigenkapitalzinssätzen der dritten Regulierungsperiode (BK4-16-160 und BK4-16-161) gerichteten Verfassungsbeschwerden verschiedener Netzbetreiber (schon) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 29.07.2021 - 1 BvR 1588/20, 1 BvR 1776/20 und 1 BvR 1778/20, juris).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 53/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (so auch bereits BGH, Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Die Besonderheiten, die sich für die gerichtliche Kontrolle aus der in diesem Kontext von der Bundesnetzagentur zu treffenden Vielzahl an wertenden Auswahlentscheidungen ergeben, hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen zum "Eigenkapitalzinssatz III" (u.a. Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33) gewürdigt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (u.a. Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 4 ff. - Eigenkapitalzinssatz III) betreffend die Festlegungen zu den Eigenkapitalzinssätzen der dritten Regulierungsperiode (Az. BK4-16-160 und BK4-16-161) gerichteten Verfassungsbeschwerden verschiedener Netzbetreiber (schon) nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG, Beschl. v. 29.07.2021 - 1 BvR 1588/20, 1 BvR 1776/20 und 1 BvR 1778/20, juris Rn. 1 ff.).

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 101/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 5 Kart 5/21

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas;

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 22/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20

    Ermittlung des Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur für Betreiber

  • BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19

    Kapitalkostenaufschlag I

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 72/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung eines

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 77/20

    REGENT - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 24/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 169/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung des generellen

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 30/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 35/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 129/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 27/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 637/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 28/22

    Generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 191/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 526/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 72/19 (V) v. 16.03.2022

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 72/19 (V) v. 16.03.2022

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 311/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 23/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2022 - 26 W 3/20

    1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte

  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 43/22

    Effizienzvergleich II

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 16/20

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung des generellen sektoralen

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 79/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 44/22

    Festsetzung des individuellen Effizienzwerts des Betreibers eines

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 130/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - 3 Kart 419/19

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 78/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 81/20

    Festlegung der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 80/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 743/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 757/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 813/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 718/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 883/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 908/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 544/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19

    Festlegung der Erlösobergrenzen bei der Elektrizitätsnetznutzung:

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 689/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 498/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 775/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • BGH, 27.04.2022 - EnVR 48/18

    Rechtsbeschwerde im Energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren:

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Regressionsfunktion zur

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